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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Schenkung von GmbH-Anteilen und Begünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Anteile an Kapitalgesellschaften sind gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Norwegen, Island, Liechtenstein) hat und der Übertragende zu mehr als 25 % am Stamm- oder Grundkapital der Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Der Beitrag beleuchtet Einzelfragen zur Begünstigung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 13b Abs. 4 ErbStG. |

    1. Kreis der begünstigten Gesellschaften

    Der Kreis der begünstigten inländischen und ausländischen Beteiligungen ist R E 13b.6 Abs. 1 ErbStR 2011 sowie H E 13b.6 ErbStR 2011 zu entnehmen. Werden Anteile an einer GmbH mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat des EWR übertragen, werden bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer von der Begünstigung umfasst:

     

    • Betriebsstätten, Beteiligungen an einer Personengesellschaft sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland;

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