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  • 06.08.2008 | Erbvertrag

    Auslegung: Zwei Erbverträge, aber nur ein Erbe

    Im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag von Ehegatten sollten stets Regelungen für den Fall der Ehescheidung hinzugefügt werden (OLG München 8.2.08, 31 Wx 069/07, Abruf-Nr. 082308).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe des Erblassers wurde zwar erst in 2005 rechtskräftig geschieden, aber bereits in 2004 hatte er mit seiner späteren zweiten Ehefrau – er hatte sich in 2005 gleich wiederverheiratet – einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig vertragsmäßig bindend zu Alleinerben einsetzten. Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem der Erstversterbende die drei gemeinsamen Kinder zu Erben zu gleichen Teilen, belastet mit einem umfassenden Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten, eingesetzt hatte. Nießbrauch und Freistellung der weiteren Verfügung galten ausdrücklich auch im Falle einer Wiederverheiratung. Der Erblasser starb in 2006. Im Erbscheinsverfahren ist nun streitig, ob die drei Kinder oder die zweite Ehefrau den Erblasser beerbt haben. 

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2279 Abs. 2 BGB gelten die Vorschriften des § 2077 BGB für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist. Nach dieser Auslegungsregel (Staudinger/Otte, BGB, § 2077 Rn. 4) ist die letztwillige Verfügung des Erblassers im Erbvertrag mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau infolge der Auflösung der Ehe unwirksam geworden (§ 2077 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für diesen Fall getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB).  

     

    Der Erbvertrag mit der ersten Ehefrau enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die Erbeinsetzung auch für den Fall der Ehescheidung gelten soll. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verfügung auch für den Fall einer späteren Scheidung Gültigkeit behalten sollte. Lässt sich ein wirklicher, im Erbvertrag zum Ausdruck gekommener Wille des Erblassers nicht ermitteln, ist auf den mutmaßlichen – hypothetischen – Erblasserwillen abzustellen. An die Feststellung eines Aufrechterhaltungswillens sind keine niedrigen Anforderungen zu stellen (BGHZ 160, 33, 39).  

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