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  • 17.05.2010 | ErbStG

    Keine AdV trotz Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

    Der BFH gewährt keine AdV wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStRG und folgt damit dem FG München als Vorinstanz (BFH 1.4.10, II B 168/09, Abruf-Nr. 101217).

     

    Praxishinweis

    Wenn es um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift geht, wird ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorausgesetzt. Bei dieser Prüfung ist das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegen die öffentlichen Belange abzuwägen: Vorliegend würden die verfassungsrechtlichen Bedenken zur Nichtanwendung des ErbStG führen. Dagegen wird der Eingriff beim Steuerpflichtigen als gering eingestuft, denn die festgesetzte Steuer liegt deutlich unter der steuerpflichtigen Bruttozuwendung, sodass die vorläufige Zahlung zumutbar ist. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStRG sind beim BVerfG bereits drei Verfahren anhängig (ErbBstg 10, 61). Da die Verwaltung Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide nicht vorläufig festsetzt, sollten Steuerfälle ab 2009 über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 113 | ID 135736

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