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  • 09.03.2011 | Erbschein

    Grundbuchamt muss Erbschein anerkennen, kann aber dessen Überprüfung anregen

    1. Das Grundbuchamt ist grundsätzlich zur Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit eines Erbscheins nicht berechtigt.  
    2. Eine Eintragung der Erbfolge kann nicht mittels Zwischenverfügung von der Vorlage eines berichtigten Erbscheins abhängig gemacht werden, weil das Grundbuchamt das dem Erbschein zugrunde liegende Testament so auslegt, dass wirksam eine Nacherbfolge angeordnet sei, während der Erbschein keine Beschränkung der Erben durch Anordnung einer Nacherbschaft enthält.  
    (OLG Frankfurt 18.5.10, 20 W 138/10, Abruf-Nr. 110735)

     

    Sachverhalt

    Der kinderlose Erblasser setzte seine Lebensgefährtin und seine vier Geschwister durch Testament - mittels Zuweisung von Einzelgegenständen - zu seinen Erben ein. Das Hausgrundstück wandte er zwei seiner Geschwister zu und bestimmte diesbezüglich seine noch minderjährige Nichte zur Nacherbin. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, wonach die vier Geschwister Erben zu je ein 1/4 geworden sind.  

     

    In einem anschließenden formwirksamen Erbvergleich wurde die Auflassung des Grundbesitzes auf die beiden Geschwister sowie zugunsten der Nichte eine Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt. Durch Zwischenverfügung verlangt das Grundbuchamt die Vorlage eines hinsichtlich der Anordnung der Nacherbschaft zugunsten der Nichte berichtigten Erbscheins.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Grundbuchamt ist wegen der durch Gesetz festgelegten funktionalen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt nicht berechtigt, kraft eigener, dem Inhalt des Erbscheins widersprechender Auslegung des zugrunde liegenden Testaments den Erbschein zum Nachweis der Erbfolge für ungenügend zu erklären.  

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