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  • 05.03.2009 | Erbschaftsteuerreformgesetz

    Geld gespart durch Übernahme der SchenkSt

    Die Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG bringt den Vorteil, dass die Abgabe geringer ausfällt, der Zuwendende weniger schenken muss und der Begünstigte netto dennoch mehr erhält. Die positiven Auswirkungen dieses Sparmodells nehmen unter der Erbschaftsteuerreform zu, da die Tarife in den Klassen II und III deutlich gestiegen sind.  

     

    Zuwendung an eine Person der Steuerklasse II oder III

    Keine Übernahme der Steuer  

    Schenkung  

     

    400.000 EUR  

    ./. Freibetrag  

     

    ./. 20.000 EUR  

    Steuerpflichtiger Erwerb  

     

    380.000 EUR  

    SchenkSt (Steuersatz von 30 %)  

     

    114.000 EUR  

    Nettoschenkung (400.000 EUR ./. 114.000 EUR =)  

    286.000 EUR  

    Übernahme der Steuer  

    Schenkung  

    290.000 EUR  

    290.000 EUR  

    ./. Freibetrag  

    ./. 20.000 EUR  

     

     

    270.000 EUR  

     

    SchenkSt (Steuersatz von 30 %)  

    81.000 EUR  

     

    Übernahme SchenkSt  

     

    81.000 EUR  

    Steuerpflichtiger Erwerb  

     

    371.000 EUR  

    ./. Freibetrag  

     

    ./. 20.000 EUR  

    Bemessungsgrundlage  

     

    351.000 EUR  

    SchenkSt (Steuersatz von 30 %)  

     

    105.300 EUR  

    Vorteilsberechnung  

     

     

    Beschenkter erhält 290.000 EUR statt 286.000 EUR  

    4.000 EUR  

    Schenker gibt 395.300 EUR statt 400.000 EUR  

    4.700 EUR  

    Ersparnis insgesamt  

     

    8.700 EUR  

     

     

    Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können die vom Kapitalwert zu entrichtenden Steuern nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Hier vertritt das FinMin Schleswig-Holstein (27.10.08, VI 353 - S 3810 - 027, Abruf-Nr. 090413) zur Frage der Übernahme der SchenkSt durch den Schenker die Auffassung, dass sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen übernommen hat, grundsätzlich das Wahlrecht i.S. des § 23 Abs. 1 ErbStG zusteht. Die vom Schenker übernommene Steuer erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Rentenanspruch handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur ­Sofortversteuerung.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 73 | ID 125210

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