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03.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090413

Finanzministerium Schleswig-Holstein: Schreiben vom 27.10.2008 – VI 353 - S 3810-027


Schenkungsteuer;

Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und § 10 Abs. 2 ErbStG


Nach § 23 Abs. 1 ErbStG können Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Zu der Frage, wie die Schenkungsteuer zu berechnen ist, wenn sich der Schenker zur ÜBernahme der Steuer verpflichtet hat (Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG), bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht im Sinne des § 23 Abs. 1 ErbStG zu.

Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Abs. 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

Beispiel:
Schwester S schenkt ihrem Bruder B im Jahr 2008 ein Grundstück (steuerlicher Bedarfwert 75.000 Euro) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36.000 Euro (Kapitalwert 168.948 Euro). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Erwerb 2008
Kapitalwert der Rente 168.948 Euro
Grundstück + 75.000 Euro
Wert der Zuwendung 243.948 Euro

Daraus errrechnete Steuer
Zuwendung 243.948 Euro
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 Euro
Verbleiben 233.648 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet 233.600 Euro
Steuer: 17 % 39.712 Euro + 39.712 Euro
Erwerb einschl. Steuer 283.660 Euro
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 Euro
Verbleiben 273.360 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet 273.300 Euro
Steuer: § 19 Abs. 3 ErbStG 52.170 Euro
Effektiver Steuersatz 19,08 %

Sofortsteuer:
Grundstück 75.000 Euro
Übernommene Steuer + 39.712 Euro
Summe 114.712 Euro
Persönlicher Freibetrag ./. 10.300 Euro
Verbleiben 104.412 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet 104.400 Euro
Steuer: 19,08 % 19.919 Euro

Jahressteuer:
Jahresewert der Rente 36.000 Euro
Steuer: 19,08 % 6.868,80 Euro

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Rechtsgebiet(e):ErbStG Vorschriften:§ 23 ErbStG, § 10 Abs. 2 ErbStG

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