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  • 08.04.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Mitunternehmerschaften: Berechnung der Verwaltungsvermögensquote ungeklärt

    von RAin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Die neuen Vergünstigungen für Betriebsvermögen sind ausgeschlossen, wenn das Vermögen des Unternehmens zu mehr als 50 % (Regelverschonung) bzw. 10 % (Optionsmodell) aus Verwaltungsvermögen besteht. Eine Definition des Verwaltungsvermögens ist in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG gesetzlich fixiert. In 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG findet sich der Hinweis, wie der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebes zu ermitteln ist. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften besteht bei gewerblichen Personengesellschaften, die neben einer Gesamthandsbilanz auch Sonderbilanzen einzelner Gesellschafter führen, trotz gesetzlicher Regelung aber weiter Unklarheit über den Berechnungsmodus.  

    • Einigkeit besteht insoweit, dass das Sonderbetriebsvermögen (SBV) in die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote mit einzubeziehen ist.
    • Ob aber die Quote einheitlich für die ganze Gesellschaft oder nur gesellschafterbezogen für den jeweiligen Gesellschafter berechnet werden muss, kann derzeit noch nicht beantwortet werden.

    1. Bewertung gewerblicher Personengesellschaften

    Gemäß § 109 Abs. 2 BewG, § 11 Abs. 2 BewG i.V. mit § 199 ff. BewG gelten seit dem 1.1.09 einheitliche Bewertungsregeln für sämtliches Betriebsvermögen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform. Für gewerbliche Personengesellschaften bedeutet dies, dass diese grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden können. Der so ermittelte Wert bezieht sich bei gewerblichen Personengesellschaften jedoch nur auf das Gesamthandsvermögen.  

     

    Sonderregelungen für Mitunternehmerschaften sind in § 97 Abs. 1a BewG enthalten. Sie sollen gleichzeitig zu einer Vereinfachung des Bewertungs­verfahrens beitragen.  

    • Danach ist zunächst der Wert des Gesamthandsvermögens nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln.
    • Anschließend werden die Kapitalkonten der Gesellschafter in Abzug gebracht und den jeweiligen Gesellschaftern getrennt zugerechnet.
    • Der nach Abzug der Kapitalkonten verbleibende Ertragswert wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt.
    • Nun erfolgt für jeden Gesellschafter getrennt die Bewertung des jeweiligen SBV. Dieses wird wiederum nur demjenigen Gesellschafter zugerechnet, dem es gehört.
    • Aus dem anteiligen Wert des Gesamthandsvermögens und dem individuellen SBV ergibt sich der Wert des einzelnen Gesellschaftsanteils.

     

    Diese Wertermittlung führt insofern zu einer Vereinfachung, als dass nur das Betriebsvermögen desjenigen Gesellschafters in die Berechnung mit einzubeziehen ist, der seinen Mitunternehmeranteil oder Teile hiervon vererbt bzw. verschenkt. Das SBV anderer Mitgesellschafter ist für die Bewertung des Gesellschaftsanteils des übertragenden Gesellschafters ohne Belang und bleibt damit unberücksichtigt.  

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