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  • 03.09.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Eckpunkte des Erlasses zur Bewertung von Grundvermögen und Betriebsgrundstücken - Teil II

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    In Teil I des Beitrags haben wir allgemeine Hinweise zur Bewertung von Grundstücken gemäß gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.09 zur Bewertung von Grundbesitz (BStBl I 09, 552 bis 589, im Folgenden „Erlass“) gegeben und die Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke erläutert. In Teil II erläutern wir nun das Sachwertverfahren und die Sonderfälle.  

    1. Sachwertverfahren

    Beim Sachwert­verfahren (§ 189 bis 191 BewG) wird der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des Substanzwerts - Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert - ermittelt. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.  

     

    Das Sachwertverfahren kommt insbesondere bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Im Sachwertverfahren sind daher  

     

    • Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, soweit ein Vergleichswert nicht vorliegt,
    • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übli­che Miete ermitteln lässt sowie
    • sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten.

     

    1.1 Abgrenzung Sachwertverfahren und Ertragswertverfahren

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