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  • 07.08.2009 | Erbschaftsteuerreform

    Eckpunkte des Erlasses zur Bewertung von Grundvermögen und Betriebsgrundstücken - Teil I

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.09 zur Bewertung von Grundbesitz nach dem 6. Abschnitt des 2. Teils des BewG (BStBl I 09, 552 bis 589, im Folgenden „Erlass“) nun zur Bewertung von Grundvermögen und Betriebsgrundstücken Stellung bezogen. Der Erlass wird in zwei Teilen besprochen:  

    • ErbBstg 08/2009: Bewertung unbebauter Grundstücke und Vergleichs- sowie Ertragswertverfahren nach § 189 ff. BewG (Teil I)
    • ErbBstg 09/2009: Sachwertverfahren und Sonderfälle bebauter Grundstücke nach § 192 ff. BewG (Teil II)

     

    Der Erlass betrifft die durch das ErbStRG 2009 geschaffene Rechtslage. Die Grundbesitzbewertung für Zwecke der ErbSt / SchenkSt für die Jahre 2007 und 2008 beurteilt sich weiterhin nach den gleich lautenden Erlassen der Länder vom 2.4.07 (BStBl I 07, 314), die ihrerseits für die Jahre 2007 und 2008 an die Stelle der ErbStR 2003 treten. Bedeutung behält der Erlass vom 2.4.07 für die GrESt, die sich bezüglich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der GrESt weiterhin nach §§ 138 ff. BewG richtet. Allerdings hält der BFH in konsequenter Fortsetzung seines Vorlagebeschlusses zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nun auch die Bedarfsbewertung für Zwecke der GrESt möglicherweise für verfassungswidrig. Er hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die in § 8 Abs. 2 GrEStG angeordnete Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage der GrESt verfassungsgemäß ist (BFH 27.2.09, II R 64/08, DStR 09, 1474).  

    1. Anwendungsbereich des Erlasses

    Die gesetzlichen Regeln zur Ermittlung der Grundstückswerte gelten in gleicher Weise für alle Grundstücke, unabhängig davon, ob es sich um private Grundstücke des Grundvermögens handelt oder Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die - in Abgrenzung zur Bewertung des Grundvermögens - ebenfalls Teil der Grundbesitzbewertung nach dem 6. Abschnitt des 2. Teils des BewG ist, hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse der Länder vom 1.4.09 (BStBl I 09, 552) herausgegeben.  

     

    Bei der Bewertung des Grundvermögens ist der gemeine Wert nach § 9 BewG zugrunde zu legen (§ 177 BewG). Wörtlich heißt es hierzu im Erlass vom 5.5.09: „Dieser entspricht inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB“. Demzufolge muss angenommen werden, dass die Finanzverwaltung keinen höheren Wert als den nach §§ 176 ff. BewG ermittelten Wert annehmen will (siehe Brüggemann, ErbBstg 09, 155 ff.).  

    2. Abrundung entfällt

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