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  • 04.02.2010 | Erbschaftsteuerreform

    Betriebsaufspaltung und Betriebsverpachtung im Ganzen

    von RAin StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Wuppertal

    Nach dem seit dem 1.1.09 geltenden Erbschaftsteuerreformgesetz ist Betriebsvermögen weiterhin gegenüber anderen Vermögensgegenständen be- günstigt, sofern das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50 % (Regelverschonung) bzw. nicht zu mehr als 10 % (Optionsmodell) aus Verwaltungsvermögen besteht. Darüber hinaus fällt junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist, insgesamt nicht in die Vergünstigung.  

     

    Der Begriff des „Verwaltungsvermögens“ ist gegenüber dem früheren ErbStG neu und für das Eingreifen der steuerlichen Vergünstigungen wesentlich. Aus diesem Grund definiert § 13b Abs. 2 ErbStG diejenigen Vermögensgegenstände, die als Verwaltungsvermögen qualifizieren. Hierzu gehören insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.  

     

    Über verschiedene Rückausnahmen werden jedoch bestimmte Nutzungsüberlassungen als unschädlich angesehen, so z.B. Nutzungsüberlassungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen. Liegen die Voraussetzungen dieser Rückausnahmen vor, stuft das Gesetz das Grundvermögen nicht mehr als Verwaltungsvermögen ein.  

     

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