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  • 04.02.2010 | Erbschaftsteuerreform

    Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Dem vom Bundestag beschlossenen Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 18.12.09 zugestimmt. Verabschiedet worden sind auch Änderungen des ErbStG, die aufgrund der Empfehlungen des Finanzausschusses gegenüber dem Gesetzentwurf noch kleinere Änderungen erfahren haben. Die geänderten Regelungen treten teilweise mit Wirkung zum 1.1.10, teilweise aber auch rückwirkend zum 1.1.09 in Kraft. Maßgeblich für den zeitlichen Anwendungsbereich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG).  

    1. Änderung der Steuersätze

    Die Steuersätze in der Steuerklasse II sind mit Wirkung ab 2010 deutlich reduziert worden, sodass sich für 2008, 2009 und 2010 völlig unterschiedliche Steuerbelastungen in der Steuerklasse II ergeben. Bei Erwerben von mehr als 600.000 EUR bis einschließlich 6.000.000 EUR beträgt der Steuersatz - vorbehaltlich Härteausgleich - ab 2010 allerdings im Vergleich zum Jahr 2009 unverändert 30 %. Gegenüber der Rechtslage 2008 sind die Steuersätze der Steuerklasse II mit Wirkung ab 2010 um jeweils 3 % angehoben worden.  

     

    Steuersätze der Steuerklasse II ab 1.1.10

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs  

    bis einschließlich EUR  

    (in Klammern Erwerbsgrenzen 2008)  

    Steuerklasse II  

    2008  

    Steuerklasse II  

    2009  

    Steuerklasse II  

    2010  

    75.000 EUR (52.000 EUR)  

    12 %  

    30 %  

    15 %  

    300.000 EUR (256.000 EUR)  

    17 %  

    30 %  

    20 %  

    600.000 EUR (512.000 EUR)  

    22 %  

    30 %  

    25 %  

    6.000.000 EUR (5.113.000 EUR)  

    27 %  

    30 %  

    30 %  

    13.000.000 EUR (12.783.000 EUR)  

    32 %  

    50 %  

    35 %  

    26.000.000 EUR (25.565.000 EUR)  

    37 %  

    50 %  

    40 %  

    über 26.000.000 EUR (25.565.000 EUR)  

    40 %  

    50 %  

    43 %  

     

     

     

    Die verfassungsrechtliche Problematik der Steuersätze in der Steuerklasse II für das Jahr 2009 hat sich damit eher noch verschärft. Die verfassungsrechtliche Überprüfung beim BFH steht bereits an - aufgrund eines Vorlagebeschlusses des FG München (FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, ErbBstg 10, 1). Der Antragsteller war der Ansicht, dass das ErbStG wegen der Ungleichbehandlung unterschiedlicher Arten von Vermögensgegenständen und unterschiedlicher Erwerbergruppen verfassungswidrig sei.  

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