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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Erwerb eines GmbH-Anteils durch einen Erwerber der Steuerklasse III

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Nach § 19a ErbStG kann für den steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II und III ein Entlastungsbetrag von der tariflichen Steuer abgezogen werden. Damit sollte erreicht werden, dass das nach §§ 13a , 13b ErbStG begünstigte Unternehmen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad in der Steuerklasse I besteuert wird. Dies hat sich durch das ErbStGAnpG zum 1.7.16 nicht geändert. Allerdings ist nun zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nicht mehr für das begünstigungsfähige Unternehmen, sondern nur noch für das begünstigte Vermögen gewährt wird. |

    1. Musterfall

    Der unverheiratete und kinderlose Unternehmer U vererbt sein Vermögen seinem Mitgesellschafter und besten Freund F.

     

    • Nachlass

    Geschäftsanteil von 30 % an der X-GmbH im gemeinen Wert von

    300.000 EUR

    Geschäftsanteil von 50 % an der Y-GmbH im gemeinen Wert von

    1.400.000 EUR

    Einfamilienhaus

    700.000 EUR

    Wertpapiere

    190.000 EUR

    Bankguthaben

    940.000 EUR

    Hausrat

    50.000 EUR

    PKW

    110.000 EUR

        

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