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  • 01.10.2007 | Erbschaftsteuer international

    Deutsche Erbschaftsteuer auf Immobilienbesitz in Österreich?

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien hat sowohl die Erbschaftsteuer (7.3.07, G 54/06, Abruf-Nr. 073060) als auch die Schenkungsteuer (15.6.07, G 23/07, Abruf-Nr. 073061) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31.7.08 gesetzt. Beanstandet werden insbesondere die Regeln bei Immobilien, hier erfolgt der Ansatz lediglich mit dem dreifachen Einheitswert aus dem Jahr 1973. Damit erfolgt die Steuerfestsetzung auf Basis von unsachlichen Bewertungskriterien. Die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten ist nicht geeignet, die Wertentwicklung von Grundstücken angemessen abzubilden. Trifft der Gesetzgeber bis zum 31.7.08 keine Maßnahmen zur Reparatur, gibt es ab diesem Zeitpunkt keine Steuerpflicht mehr.  

     

    Sowohl die österreichische Bundesregierung als auch das BMF in Österreich werden die Reparaturfrist nicht nutzen, sondern sowohl die Erbschaft- als auch die Schenkungssteuer auslaufen lassen. Dies bedeutet Folgendes: 

    • Für alle Erbanfälle bis 31.7.08 gilt die Erbschaftsteuer unverändert weiter. Kapitalvermögen bleibt steuerfrei und bei Betriebsübertragungen gilt ein Freibetrag von 365.000 EUR. Für in Deutschland Wohnhafte fallen damit in der Regel nur Abgaben auf Immobilien an, die aufgrund der geringen Einheitswerte moderat ausfallen.
    • Gleiches gilt für die Schenkungssteuer, hier vermeidet eine Übergabe ab dem 1.8.08 Abgaben.
    • Die Eingangsbesteuerung für die Gründung von Privatstiftungen mit 5 v.H. läuft ebenfalls aus.
    • Auf unentgeltliche Immobilienübertragungen fällt ein Grunderwerbsteueräquivalent an, bei nahen Verwandten 2 v.H. und bei sonstigen Personen 3,5 v.H. des dreifachen Einheitswerts.

     

    Die derzeitige DBA-Regelung im Erbfall

    Die Entscheidungen des VfGH haben auch Auswirkungen für in Deutschland Wohnhafte, die in Österreich vermietete und selbstgenutzte Häuser oder Anteile an offenen Immobilienfonds besitzen. Das geltende DBA (4.10.54) in Verbindung mit dem Zusatzabkommen vom 15.10.03 ist aus deutscher Sicht das weltweit einzige, das die Besteuerung der Vererbung von Immobilienvermögen ausschließlich im Belegenheitsstaat vorsieht, somit also in der Alpenrepublik.  

     

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