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  • 15.11.2010 | Erbschaft-/Schenkungsteuer

    § 14 ErbStG: Zusammenrechnung von Erwerben vor und nach Inkrafttreten des ErbStRG

    von Dipl.-Fw. Stefan Winter, Münster

    Der Gesetzgeber hat das ErbStG zuletzt zweimal geändert: durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.08 (BGBl I 08, 3018, ErbStRG) mit Wirkung zum 1.1.09 sowie durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.09 (BGBl I 09, 3950, WBG) mit Wirkung zum 1.1.10. Der Beitrag zeigt auf, welche Besonderheiten bei der Zusammenrechnung von Erwerben (§ 14 ErbStG) über diese Rechtswechsel zu beachten sind.  

    1. Sachverhalt

    A hat seinem Kind K mit steuerlicher Wirkung vom 1.2.06 einen Geschäftsanteil an der A-GmbH (= Beteiligung von 30 %) unentgeltlich zugewandt. Das FA hat den gemeinen Wert des Geschäftsanteils im Stuttgarter Verfahren (R 96 ff. ErbStR 2003) ermittelt und die SchenkSt wie folgt berechnet:  

     

    Ermittlung SchenkSt in 2006

    Gemeiner Wert des Geschäftsanteils  

    600.000 EUR  

    Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG)  

    ./. 225.000 EUR  

    Abschlag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)  

    ./. 131.250 EUR  

    Vermögensanfall/Bereicherung  

    243.750 EUR  

    persönlicher Freibetrag  

    ./. 205.000 EUR  

    steuerpflichtiger Erwerb  

    38.700 EUR  

    Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG)  

    7 %  

    SchenkSt  

    2.709 EUR  

     

     

    Zum Vermögen des A gehören im Jahre 2010 mehrere Festgeldkonten im Gesamtwert von 1.000.000 EUR. K möchte wissen, in welcher Höhe SchenkSt unter Berücksichtigung der Erhöhung der Freibeträge durch das ErbStRG anfällt, wenn er das Vermögen in vollem Umfang überträgt (Fall 1). Alternativ dazu möchte er wissen, wieviel von dem Vermögen er aufgrund der erhöhten Freibeträge schenkungsteuerfrei übertragen kann (Fall 2).  

     

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