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  • 01.07.2003 · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Auseinandersetzungsvertrag erzwingbar?

    | Miterben können die Erbengemeinschaft einvernehmlich auflösen. Gelingt dies nicht, wird die Erbengemeinschaft nach den gesetzlichen Regeln aufgelöst. Nachlassschulden sind aus den Erlösen der Nachlassgegenstände zu begleichen. Der verbleibende Erlös ist unter den Erben nach deren Erbquoten aufzuteilen (LG Coburg 10.2.03, 11 O 822/02, rkr., n.v.). (Abruf-Nr. 031332 ) |

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