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  • 01.10.2007 | Ehegattenerbrecht

    Ehegattenerbrecht bei laufender Scheidung

    Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren und der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt hatte (OLG Koblenz 27.11.06, 12 U136/06, Abruf-Nr. 071226).

     

    Entscheidungsgründe

    Lagen die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung nicht vor, so kommt ein Ausschluss des Ehegattenerbrechts nur in Frage, wenn festgestellt werden kann, dass ohne den Todesfall einer der Ehegatten das Scheidungsverfahren weiterbetrieben hätte und die Scheidungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen. Unwiderlegbar vermutet wird das Scheitern der Ehe nur, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt lebten und beide die Scheidung beantragt hatten oder ein Antragsgegner der Scheidung aufgrund des Antrags des anderen Ehegatten zustimmte. War das nicht der Fall, dann müssen die Voraussetzungen der Ehescheidung im Todeszeitpunkt einzelfallbezogen geprüft werden. Die Dauer der Trennung der Ehegatten gehört dabei zu den Umständen, die das Gericht in seine Prüfung einzubeziehen hat, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden konnte. 

     

    Praxishinweis

    Es wird empfohlen, in das Testament einen Passus aufzunehmen, nach dem das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, wenn einer der Ehegatten Scheidungsantrag stellt. Dies hat den Vorteil, dass bei Versterben des antragstellenden Ehegatten das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nicht geprüft werden muss.(GS) 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 241 | ID 113496

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