01.04.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Sonder-Bewertungsvorschriften im Beitrittsgebiet sind verfassungsgemäß
1. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern standen, die nicht in die Bemessungsgrundlage für die Vermögensteuer eingingen, waren nach § 118 Abs. 2 BewG a.F. nicht abzugsfähig. Diese Nichtabziehbarkeit von Schulden war notwendig und systemgerecht und sollte verhindern, daß Steuerpflichtige ihr Gesamtvermögen durch den Erwerb von steuerfreien Wirtschaftsgütern auf Kredit mindern.
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