01.08.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Abfindungen an angebliche Miterben sind wie Abfindungen an echte Miterben zu behandeln
Danach ist die Ausgleichszahlung (Abfindung) im Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der Wirtschaftsgüter des Privatvermögens aufzuteilen.
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