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  • 03.09.2008 | Bewertung

    EU-Auslandsvermögen: Finanzverwaltung erkennt Steuerwerte und Anwendung des § 13a ErbStG an

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG sowie § 31 BewG ist bei ausländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, bei Grundvermögen und bei Betriebsvermögen für die Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer stets der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Liegt der Besitz hingegen im Inland, kommt es nach den zurzeit noch geltenden Bewertungsregeln zu dem im Regelfall deutlich günstigeren Ansatz von Steuerwerten. Zudem sieht § 13a ErbStG vor, dass bei inländischem begünstigtem Vermögen ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag sowie nach § 19a ErbStG eine günstigere Steuerklasse genutzt werden können.  

    1. Auffassung des EuGH

    Nach Auffassung des EuGH liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages vor, wenn Vermögen aus anderen EU-Staaten bei der Festsetzung der deutschen ErbSt mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG angesetzt wird, während für gleichartigen inländischen Besitz ein günstigeres Bewertungsverfahren gilt und zudem die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG nicht zur Anwendung kommen (EuGH 17.1.08, ErbBstg 08, 109, Abruf-Nr. 080360 zum Vorlagebeschluss des BFH 11.4.06, DStR 06, 1079, Abruf-Nr. 061761). Im vorgelegten Fall ging es um geerbtes landwirtschaftliches Vermögen in Frankreich, das vom FA mit dem gemeinen Wert und ohne Berücksichtigung der Vergünstigung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG erfasst wurde. 

    2. Stellungnahme der Finanzverwaltung

    Nach Abstimmung mit den für Bewertung und ErbSt zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zum Urteil des EuGH vom 17.1.08 (a.a.O.) wie folgt Stellung genommen (FinMin. Baden-Württemberg 16.7.08, 3-83831/4, DStR 08, 1537): 

    • Das Urteil des EuGH ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen Mitgliedsstaaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen sowie auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden.
    • Solches Auslandsvermögen ist nicht mehr mit dem gemeinen Wert anzusetzen, sondern mit dem vergleichbaren Wert, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe. Die §§ 13aund 19a ErbStG sind entsprechend zu gewähren. Bei fehlender Datenlage (Bodenrichtwerte, Ertragsmesszahl) ist der Steuerwert im Wege einer sachgerechten Schätzung unter Berücksichtigung der Vermögensart und der individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln.

    3. Ergänzende Hinweise

    Belohnt werden diejenigen, die die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide offengehalten haben. 

     

    3.1 Auswirkungen im bestehenden Recht

    Die Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG gilt nicht nur für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern auch für Betriebs- und Grundvermögen im EU-Ausland. Der Beschluss des EuGH wird darüber hinaus auch Auswirkungen für Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften haben. Auch Anleger geschlossener Immobilienfonds und gewerbliche Beteiligungen mit entsprechender Auslandsberührung kommen in den Genuss der günstigeren Bewertung sowie der Anwendbarkeit der §§ 13a, 19a ErbStG. In dem noch anhängigen Verfahren (FG Hamburg 11.8.06, DStRE 07, 232, Az. EuGH C-360/06) wird der EuGH sich nichts anderes äußern. 

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