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  • 10.04.2008 | Grundvermögen

    EuGH zur unterschiedlichen Bewertung von in- und ausländischem Vermögen

    Nach Auffassung des EuGH liegt ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor, wenn Vermögen aus anderen EU-Staaten bei der Festsetzung der deutschen ErbSt mit dem gemeinen Wert angesetzt wird, während für gleichartigen inländischen Besitz ein günstigeres Bewertungsverfahren gilt (EuGH 17.1.08, C-256-06, Abruf-Nr. 080360).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe 

    Im Streitfall (Vorlagebeschluss des BFH 11.4.06, DStR 06, 1079, Abruf-Nr. 061761) ging es um geerbtes landwirtschaftliches Vermögen in Frankreich, das vom FA mit dem gemeinen Wert und ohne Berücksichtigung der Betriebsvermögensprivilegien nach §§ 13a, 19a ErbStG erfasst wurde. 

     

    Gemäß § 12 Abs. 6 ErbStG sowie § 31 BewG ist bei ausländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, bei Grundvermögen und bei Betriebsvermögen für die Ermittlung der ErbSt/SchenkSt stets der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Liegt der Besitz hingegen im Inland, kommt es nach den – zurzeit noch gültigen – Bewertungsregeln zum Ansatz des deutlich günstigeren Steuerwerts. Zudem kann bei inländischem Betriebsvermögen ein Freibetrag und ein Bewertungsabschlag (§ 13a ErbStG) sowie eine günstigerer Tarif (§ 19a ErbStG) genutzt werden.  

     

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