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  • 01.04.2007 | Betriebsvermögensfreibetrag

    Kommanditanteil: Keine Begünstigung mangels Beteiligung am laufenden Gewinn

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG sind nur zu berücksichtigen, wenn bei der Übertragung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft der Übertragende Mitunternehmer war und der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt hat. Die bloße Teilhabe an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss des Firmenwerts reicht für sich allein – d.h. ohne zusätzliche Beteiligung am laufenden Gesellschaftsgewinn – nicht aus, um ein Mitunternehmerrisiko zu begründen (FG Köln 14.11.06, 9 K 2612/04, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 70/06, Abruf-Nr. 070645).

     

    Sachverhalt

    Der Vater der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co KG (KG). Er schenkte den Klägern jeweils einen „Teilkommanditanteil“ an der KG. Nach dem KG-Vertrag sollen die festen Kommanditanteile maßgebend für die Stimmrechte, die stillen Reserven und das Auseinandersetzungsguthaben sein. Die Kapitalanteile der Kläger werden jeweils mit einem Fixbetrag von 6.000 EUR jährlich verzinst. Der danach verbleibende Gewinn und Verlust der KG steht vollständig dem Vater der Kläger zu. 

     

    Das FA gewährte nicht den Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungs­abschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG. Mangels Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust trügen die Kläger kein Mitunternehmerrisiko und seien damit nicht Mitunternehmer. Da die Kläger noch nicht als Kommanditisten in das Handelsregister eingetragen seien, komme eine Mitunternehmerschaft der Kläger ohnehin nur bei Vorliegen einer atypischen stillen Beteiligung in Betracht. Die Annahme einer stillen Gesellschaft setze nach § 231 Abs. 2 HGB aber auch zwingend eine Gewinnbeteiligung voraus. 

     

    Die Kläger vertraten die Auffassung, sie seien ertragsteuerrechtlich Mit­unternehmer geworden, weil es für die Annahme von Mitunternehmer­risiko ausreiche, dass der betreffende Gesellschafter – wie im Streitfall – an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens beteiligt sei. 

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