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  • 01.07.2006 | Betriebsvermögen

    Wohnsitz im Ausland: Verteilung des Freibetrags

    Soweit bei einer Verteilung des in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG vorgesehenen Freibetrags „zu gleichen Teilen“ die den Erwerbern zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht höher sind als die Steuerwerte der auf sie übergegangenen Anteile an dem begünstigten Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch dann allein maßgebend, wenn sich der Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt (BFH 25.1.06, II R 56/04, Abruf-Nr. 061376).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, hatte seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er hielt eine Beteiligung an einer inländischen GmbH, die bei seinem Tod im Vermächtniswege zu unterschiedlichen Anteilen auf seine Ehefrau, die beiden Kläger und deren vier Geschwister überging. Von den Vermächtnisnehmern hatten nur die beiden Kläger einen Wohnsitz in Deutschland. Sie begehrten jeweils den hälftigen Freibetrag. Das FA berücksichtigte bei den Klägern jeweils ein Siebtel des Freibetrags, da der Freibetrag – mangels schriftlich verfügter Aufteilung des Erblassers – den sieben Vermächtnisnehmern zu gleichen Teilen zustehe. Auf die fehlende inländische Steuerpflicht der übrigen Vermächtnisnehmer kommt es nicht an. Das FG stimmte der Auffassung des FA zu (EFG 04, 1545). 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. FA und FG haben zu Recht angenommen, dass bei der Verteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG „zu gleichen Teilen“ auch die mit dem Erwerb von Anteilen an der GmbH im Inland nicht steuerpflichtigen Vermächtnisnehmer zu berücksichtigen sind. Mangels schriftlicher Verfügung des Erblassers zur Aufteilung des Freibetrags, steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermögen i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG erwerben, jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu. Die Aufteilungserklärung kann vom Erben nicht nachgeholt werden. 

     

    Praxishinweis

    Führt die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG erfolgende Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen“ dazu, dass der einzelnen Erwerbern zustehende Freibetrag höher ist als der Steuerwert ihres Anteils an dem nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Vermögen, sind die noch unverbrauchten Freibeträge auf die Erwerber zu verteilen, die nach der ersten Aufteilung noch Teile ihres Betriebsvermögens zu versteuern hätten (BFH 15.12.04,ErbBstg 05, 120, Abruf-Nr. 050684). Bei der Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen“ kann aber nicht berücksichtigt werden, ob und wie sich der den einzelnen Erwerbern zustehende Freibetrag bei der Besteuerung auswirkt. Denn die nach dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG den „Erwerbern“ zugewiesene Freibetragsberechtigung knüpft ausschließlich an den zivilrechtlichen Erwerb und nicht an den erbschaftsteuerlichen Entlastungseffekt an.(GG) 

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