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  • 01.07.2005 | Betriebsvermögen

    Mittelbarer Erwerb von Anteilen an einer GmbH

    Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesell­schaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist (BFH 16.02.05, II R 6/02, Abruf-Nr. 051308).

     

    Sachverhalt

    Zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der X-GmbH stellte der Vater mit privatschriftlichem Vertrag seinem Sohn einen Betrag von 7,1 Mio. DM zweckgebunden zur Verfügung. Der Vater war an der X-GmbH nicht selbst beteiligt. In dem Vertrag hieß es, § 13a des ErbStG solle in Anspruch genommen werden. Das FA versagte den beantragten Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sowie den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG stehen dem Kläger für den Erwerb der mittelbar geschenkten Anteile an der GmbH nicht zu. Diese Steuervergünstigungen gelten nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar unabhängig davon, ob die Anteile an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar freigebig zugewendet werden (vgl. Moench/Weinmann, ErbStG, § 13a Anm. 40 b). Erforderlich ist jedoch, dass der Schenker an der GmbH selbst unmittelbar beteiligt war. 

     

    Soweit der Kläger meint, § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sei dahin auszulegen, dass der Erwerber eine unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erhalten müsse, stellt er sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Eine Auslegung gegen den Wortlaut eines Gesetzes ist zwar nicht schlechthin unzulässig. Sie kommt aber nur in Betracht, wenn die wortgetreue Gesetzesanwendung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (so BFH/NV 93, 597 und BFH BStBl II 00, 438). 

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