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  • 02.07.2009 | Betriebsvermögen

    Kein § 13a ErbStG für GmbH & Co. KG vor Eintragung ins Handelsregister

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA Erbrecht, Paderborn

    Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden (BFH 4.2.09, II R 41/07, Abruf-Nr. 092024).

     

    Sachverhalt

    Am 11.4.03 gründete die Erblasserin unter Einbringung von Kapital- und Grundvermögen eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG. Ziel war eine gewerblich geprägte Gesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG. Am gleichen Tag wurden die Gesellschaften zum Handelsregister angemeldet.  

     

    Die Erblasserin verstarb im Juli 2003, die GmbH wurde am 22.8.03, die KG am 2.9.03 ins Handelsregister eingetragen. Bei der Festsetzung der ErbSt gewährte das FA keine Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG, da beim Eintritt des Erbfalls kein begünstigtes Betriebsvermögen i.S. des § 13a ErbStG vorgelegen habe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Die GmbH & Co. KG war bei der mit dem Tode der Erblasserin eingetretenen Entstehung der Steuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) als dem maßgeblichen Stichtag (§ 11 ErbStG) keine gewerblich geprägte Personengesellschaft, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die GmbH als auch die KG noch nicht in das Handelsregister eingetragen waren.  

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