Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | Betriebsvermögen

    Einbringung von Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Im seinem Erlass vom 26.11.04 befasst sich das BMF ausführlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gegeben ist und wann eine verdeckte Einlage vorliegt (Erlass 26.11.04, IV B 2 – S 2178 – 2/04, Abruf-Nr. 050350). Die Frage ist auch für die Nachfolgeberatung von praktischer Bedeutung. Besteht das Vermögen in erheblichem Grundbesitz oder Wertpapiervermögen, wird u.U. erwogen, dieses Vermögen zum Zwecke der Reduzierung der ErbSt oder SchenkSt vor der Übertragung in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG einzulegen. Aus Privatvermögen wird so Betriebsvermögen und kann unter Nutzung der Betriebsvermögensprivilegien des § 13a ErbStG (Freibetrag in Höhe von 225.000 EUR, Bewertungsabschlag in Höhe von 35 %) und dem Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG übertragen werden. 

     

    Wie eine Einlage von Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft zu behandeln ist, war lange Zeit unklar. Mit Urteil vom 19.10.98 (BFH BStBl II 00, 230) hatte der BFH entgegen der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung (Mitunternehmererlass vom 20.12.77, BStBl I 78, 8, Tz. 49) entschieden, dass die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nicht als Einlage, sondern als tauschähnlicher, entgeltlicher Vorgang mit den Besteuerungsfolgen der §§ 17und 23 EStG zu behandeln sei. 

     

    Mit Erlass vom 29.3.00 (BStBl I, 462) folgte die Finanzverwaltung dem BFH. Eine Einlage wurde danach nur noch angenommen, wenn dem Einbringenden überhaupt keine Gesellschaftsrechte gewährt wurden (verdeckte Einlage). Werden Gesellschaftsrechte gewährt, liegt ein tauschähnlicher, entgeltlicher Vorgang vor, mit der Folge, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine Anwendung findet. Diese Grundsätze gelten allgemein für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft. 

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents