01.05.2001 · Fachbeitrag · Betreuung
Entlassung des Betreuers, weil Verwandter zur Verfügung steht
| Ergibt sich im Laufe der Betreuung, dass diese nunmehr durch einen nahen Verwandten übernommen werden könnte, führt dies nur dann als „anderer wichtiger Grund” zur Entlassung des bisherigen Betreuers, wenn die Betreuung durch den nahen Verwandten bei Berücksichtigung aller Umstände dem Wohl des Betreuten erheblich besser entspricht. Im Vordergrund stehen auch insoweit die Wünsche des Betreuten (BayObIG 20.4.00, 3Z BR 60/00, OLGR 00, 53). (Abruf-Nr. 010572) |
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