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  • 01.05.2007 | Berliner Testament

    Wechselbezügliche Verfügungen: Darum prüfe, wer sich ewig bindet

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Das Berliner Testament ist nach wie vor das beliebteste Testament von Ehegatten. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder – meist zu gleichen Teilen – als Schlusserben ein. 

     

    1. Wechselbezügliche Verfügungen

    Sowohl die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten als auch die Schlusserbeneinsetzung der Kinder sind wechselbezügliche Verfügungen i.S. des § 2270 BGB. Es handelt sich um eine Verfügung, durch die einem Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird (gegenseitige Erbeinsetzung) und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht (Schlusserbeneinsetzung der Kinder). Ehegatten, die sich im Vorfeld ihrer Testamentserrichtung nicht erbrechtlich beraten lassen, haben meist keine Vorstellung darüber, was die Wechselbezüglichkeit bedeutet und welche Rechtsfolgen hieran geknüpft sind.  

     

    2. Bindungswirkung

    Nach § 2271 Abs. 2 BGB erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen mit dem Tod des anderen Ehegatten. Das bedeutet: Mit dem Tod eines der Ehegatten wird die Schlusserbeneinsetzung der Kinder bindend und kann durch ein Testament des überlebenden Ehegatten nicht abgeändert werden. Durch den Eintritt der Bindungswirkung wird nicht die Testierfähigkeit beschränkt, sondern lediglich die Testierfreiheit (Palandt/Edenhofer, § 2271 Rn. 9). Weiterhin wird durch die Bindungswirkung nicht die Befugnis des Überlebenden zu Verfügungen unter Lebenden beschränkt.  

     

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