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  • 01.10.2006 | Berliner Testament

    Meine Kinder, deine Kinder, unsere Kinder – Erbrecht in der Patchwork-Familie

    von RA/StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Sind neben gemeinsamen Kindern auch Kinder aus früheren Beziehungen der Ehegatten vorhanden, muss bei der Testamentsgestaltung mit besonderer Umsicht gehandelt werden. Dabei geht es häufig um die Frage,  

    • ob überhaupt neu testiert werden kann,
    • welche Kinder wie erbberechtigt sind,
    • welche Pflichtteile beansprucht werden können oder
    • unter welchen Umständen der Expartner noch etwas erhält.

     

    Sachverhalt

    Beim Nordic-Walking-Treff der örtlichen Volkshochschule lernen sich die junge Witwe Ulla und der verheiratete Harald kennen und lieben. Aufgrund dessen reicht Harald alsbald die Scheidung von seiner Frau Gerda ein, wird nach einem Jahr rechtskräftig geschieden und verehelicht sich sodann mit Ulla, die bereits in freudiger Erwartung ist und kurze Zeit später den gemeinsamen Sohn Dieter zur Welt bringt. 

     

    Aus der ersten Ehe von Harald mit Gerda ist Sohn Christian hervorge­gan­gen. Harald und Gerda hatten seinerzeit nach dem Besuch eines VHS-Kurses zur Testamentsgestaltung ein handschriftliches – formell wirksames – gemeinschaftliches Berliner Testament geschlossen, sich also gegenseitig zu alleinigen Vollerben, und Sohn Christian zum Schlusserben eingesetzt. 

     

    Die Witwe Ulla war in erster Ehe mit Fritz verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder Anton und Berta hervorgegangen. Auch Fritz und Ulla hatten einst ein Berliner Testament errichtet. 

     

    1. Erbrechtliche Ausgangslage

    Vorab müssen unsere beiden Protagonisten prüfen, ob sie angesichts der mit ihren früheren Ehegatten errichteten Testamente überhaupt neu testieren können, oder ob dem die Bindungswirkung früherer Verfügungen von Todes wegen entgegensteht. 

     

    1.1 Berliner Testament bei Scheidung 

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