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  • 09.04.2010 | Berliner Testament

    Keine Löschung eines Nacherbenvermerks bei Möglichkeit einer Volljährigenadoption

    Allein die Möglichkeit, dass eine Volljährigenadoption noch durchgeführt werden könnte, führt dazu, dass ein Nacherbenvermerk im Grundbuch nicht gelöscht werden kann (OLG Stuttgart 7.7.09, 8 W 63/09, Abruf-Nr. 093442).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie hat die Löschung des zu ihren Lasten eingetragenen Nacherbenvermerks zugunsten von ehelichen Abkömmlingen im Wege der Grundbuchberichtigung beantragt. Sie hat vorgetragen, dass sie selbst keine leiblichen Kinder habe und aufgrund ihres Alters (65) auch nicht mehr bekommen könne; damit sei die streitgegenständliche Nacherbfolge gegenstandslos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückgewiesen: Nach dem Gesetz stünden auch adoptierte Kinder den ehelichen Abkömmlingen gleich. Der Begriff „eheliche Abkömmlinge“ umfasse deshalb auch adoptierte eheliche Abkömmlinge, gleichgültig, ob diese als Minderjährige oder als Volljährige adoptiert werden. Die Möglichkeit einer Volljährigenadoption durch die Antragstellerin sei nicht ausgeschlossen, weshalb der Nacherbenvermerk noch nicht gelöscht werden könne.  

     

    Nach Ansicht des OLG ist das gemeinschaftliche Testament der Eltern dahingehend auszulegen, dass die Nacherbfolge auch den ehelichen Abkömmlingen gleichstehende Abkömmlinge umfasst. Diese schließt das Gericht auch daraus, dass das Testament der Eltern ersichtlich durch den beurkundenden Notar vorformuliert wurde. Insoweit ist im maßgeblichen Abschnitt von „ehelichen Abkömmlingen“ die Rede, „die im Zeitpunkt des Todes des Kindes (der Testierenden) zu gesetzlichen Erben berufen wären“. Zudem wurde das Testament erst im Jahr 1986 errichtet, sodass angenommen werden darf, dass die Eltern der Antragstellerin sich der in der Gesellschaft verbreiteten Akzeptanz einer Adoption nicht verschlossen hätten. Nicht zuletzt war die Antragstellerin bei Testamentserrichtung noch kinderlos.  

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