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19.10.2009 · IWW-Abrufnummer 093442

Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 07.07.2009 – 8 W 63/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Stuttgart
8. Zivilsenat
Beschluss

Geschäftsnummer:
8 W 63/09

07. Juli 2009

In der Grundbuchssache

wegen Löschung eines Nacherbenvermerks

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Tolk
der Richterin am Oberlandesgericht Tschersich und
des Richters am Oberlandesgericht Grüßhaber

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.1.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: bis 1.000,00 ¤

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des o. a. Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie hat die Löschung des zu ihren Lasten in Abteilung II eingetragenen Nacherbenvermerks zugunsten von ehelichen Abkömmlingen in Wege der Grundbuchberichtigung beantragt.

Das Notariat - Grundbuchamt - hat diesen Antrag mit Beschluss vom 2.1.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, eheliche Abkömmlinge im Sinn des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Antragstellerin vom 26.11.1986, auf dem die Eintragung des Nacherbenvermerks beruhe, seien auch im Wege der Erwachsenenadoption Adoptierte. I die in der Person der Antragstellerin selbst noch entstehen könnten.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.1.2009 im Ergebnis mit gleichlautender Begründung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Antragstellerin. Diese verfolgt ihren Löschungsantrag weiter und macht geltend, das Landgericht habe das maßgebliche Testament ihrer Eltern unzutreffend ausgelegt. Schon aufgrund des Alters ihrer 1910 und 1912 geborenen Eltern sei davon auszugehen, dass diese mit der streitgegenständlichen Nach-Nacherbenbestimmung, die ursprünglich sie und ihren 1951 geborenen - 1999 vorverstorbenen - Bruder belastet habe, nur leibliche Enkel - also Kinder ihrer beiden Kinder - hätten begünstigen wollen. Nachdem ihr Bruder kinderlos verstorben sei und sie selbst keine leiblichen Kinder habe und aufgrund ihrer Geburt im Jahr 1944 auch nicht mehr bekommen könne, sei die streitgegenständliche Nacherbfolge gegenstandslos.

Selbst wenn man die Nachnacherbfolge als auch zugunsten von als Minderjährigen Adoptierten erfolgt auslegen würde, sei der Eintritt einer solchen Fallgestaltung für sie aufgrund ihres Alters inzwischen ausgeschlossen.

Das entsprechende Verständnis ihrer Eltern bei Testamentserrichtung hätte das Landgericht zumindest auch durch die angebotene Anhörung bzw. Vernehmung der Antragstellerin als Partei oder aber des das Testament der Eltern beurkundenden Notars noch klären müssen.

Zu der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 3.3.2009 hat die Antragstellerin keine Stellungnahme mehr abgegeben, ihr Rechtsmittel jedoch auch nicht zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen und die Schriftsätze der Antragstellervertreter Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als weitere Beschwerde gemäß §§ 78 ff. GBO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere formgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel der Antragstellerin keinen Erfolg.

Bei der weiteren Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde. Eine solche ist nur dann begründet, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Als ein für die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblicher Rechtsfehler wäre es anzusehen, wenn das Beschwerdegericht als Tatsachengericht bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, gegen Erfahrungssätze und / oder Denkgesetze verstoßen hätte. Ein Rechtsfehler ist dabei aber schon zu verneinen, wenn die vom Tatsachengericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich erscheinen, selbst wenn auch eine andere Beurteilung in Betracht kommt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die im Grundbuchverfahren ergangene Entscheidung der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei.

Das Landgericht hat in Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Antragstellerin die angeordnete und zu Lasten der Antragstellerin im Grundbuch eingetragene Nacherbfolge zugunsten von ehelichen Abkömmlingen in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass damit ehelichen Abkömmlingen gleichstehende Abkömmlinge aufgrund einer Adoption gemeint sind. Diese Auslegung ist möglich und widerspricht nicht zwingend Denk- oder Erfahrungssätzen, zumal das Landgericht diese Auslegung auch daraus hergeleitet hat, dass das notariell beurkundete Testament der Eltern der Antragstellerin ersichtlich durch den beurkundenden Notar vorformuliert wurde. Insoweit ist im maßgeblichen Abschnitt von "ehelichen Abkömmlingen" die Rede, "die im Zeitpunkt des Todes des Kindes (der Testierenden) zu gesetzlichen Erben berufen wären".

Eine anderweitige - engere - Auslegung war allein aufgrund des Wortlauts des Testaments nicht schon deswegen geboten, weil die Eltern der Antragstellerin 1910 und 1912 geboren waren. Das Testament wurde erst im Jahr 1986 errichtet, so dass inzwischen auch eine offenere Haltung von Erblassern in Bezug auf von ihren Kindern Adoptierte entsprechend zwischenzeitlich in der Gesellschaft verbreiteten offeneren Vorstellungen eingetreten gewesen sein könnte. Nicht zuletzt waren auch beide Kinder der Eltern der Antragstellerin bei Testamentserrichtung noch kinderlos.

Allerdings kommt auch in Betracht, dass im Zusammenhang mit dem Alter der Eltern doch traditionell engere Vorstellungen der Eltern bei Testamentserrichtung geherrscht haben könnten. Auch liegt nicht ganz fern, dass die Eltern mit der Anordnung der Nach-Nacherbfolge zu Lasten ihrer beiden Kinder nur ein endgültig kinderlos bleibendes Kind zu Lasten des anderen Kindes beschweren wollten, sofern dieses noch Kinder haben sollte. Dass für diesen Fall auch adoptierte Kinder und insbesondere auch als Erwachsene adoptierte Kinder eines Kindes zu Lasten des anderen, kinderlos bleibenden Kindes nicht begünstigt werden sollten, kann jedoch allein aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Antragstellerin nicht zwingend entnommen werden.

Nur dieses Testament kann als maßgebliche öffentliche Urkunde im vorliegend gegebenen Grundbuchberichtigungsverfahren jedoch verwertet werden. Zu weiteren Ermittlungen waren die Vorinstanzen und damit auch das Landgericht als Beschwerdegericht im Grundbuchberichtigungsverfahren insoweit nicht berechtigt und verpflichtet.

Deshalb wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin freisteht, noch einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, der sie als Alleinerbin ihrer Eltern und ihres Bruders ohne Beschwerung durch eine Nacherbfolge ausweisen soll. Im Erbscheinerteilungsverfahren kann auch die von ihr beantragte eigene Anhörung bzw. Vernehmung als Beteiligte zur inneren Willensrichtung ihrer Eltern und / oder die Vernehmung des das Testament ihrer Eltern beurkundenden Notars in Betracht kommen. Auf die Frage, ob das Landgericht bei der Ablehnung einer Vernehmung der Antragstellerin als Partei mit der Begründung, diese könne nur ihre eigene Vorstellung bekunden, den Beweisantritt der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtsfehlerhaft verkannt hat, kommt es im vorliegenden Grundbuchberichtigungsverfahren nicht an. In diesem war eine Vernehmung von Zeugen und Beteiligten ohnehin nicht vorzunehmen.

Nachdem die Antragstellerin trotz des erteilten Hinweises des Senats ihr Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, war dieses zurückzuweisen.

Gemäß § 131 Abs. 1 KostO hat die Antragstellerin die aufgrund der Zurückweisung anfallenden Gerichtskosten zu tragen.

Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten war mangels weiterer Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Sie erfolgt in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Landgerichts für das Erstbeschwerdeverfahren.

RechtsgebietErb-/Fam.RechtVorschriften§ 1770 BGB

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