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  • 01.10.2002 · Fachbeitrag · Ausländische Erbschaftsteuer

    Begrenzte Anrechnung ist zulässig

    | Vorbehaltlich der Regelungen eines DBA begrenzt § 21 ErbStG die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer der Höhe nach auf den Betrag, zu dem das Auslandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Diese Begrenzung verstößt nicht gegen Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht. Bei einer vollständigen Anrechnung würde ein höheres Steuerniveau im Ausland zur Senkung des deutschen Steueraufkommens führen (FG Rheinland-Pfalz 6.6.02, 4 K 2643/00, rkr., n.v.) (Abruf-Nr. 021176) |

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