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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Wer kommt für die Einsicht in Nachlassakten in Frage?

    | Für ein berechtigtes Interesse, Nachlassakten einzusehen, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer in Betracht kommt (BayObLG, Beschluss 10.7.00, 1Z BR 79/00, OLGR 01, 10). (Abruf-Nr. 010905) |

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