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  • 18.11.2008 | Abgabenordnung

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei
    ordnungsgemäßer Anzeige des Erwerbs

    von Dipl.-Kfm. Robert W. Vernekohl, StB, Hamm/Westfalen

    Fordert die Finanzbehörde nach Anzeigeerstattung gem. § 30 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG die Einreichung einer Schenkungsteuererklärung, beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (BFH 27.8.08, II R 36/06, Abruf-Nr. 083293).

     

    Sachverhalt

    Mit Vereinbarung vom 29.10.94 erhielt der Kläger schenkweise einen Anteil von 600.000 DM an einem Darlehens­anspruch. Dieser Vertrag wurde dem FA am 15.11.95 übersandt. Das FA forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 22.11.95 zur Abgabe der Schenkungsteuererklärung auf (§ 31 Abs. 1 ErbStG); diese Erklärung ging am 13.2.96 beim FA ein.  

     

    Mit Bescheid vom 26.6.00 setzte das FA SchenkSt fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, die vierjährige Festsetzungsfrist sei bereits am 31.12.99 abgelaufen. Dagegen war das FA der Ansicht, die Festsetzungsfrist habe erst mit Ablauf des Jahres 1996, in dem die Steuererklärung eingegangen war, zu laufen begonnen. Das Hessische FG (17.3.06, DStRE 07, 505) gab dem Kläger recht. Der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO werde durch die Anforderung der Steuererklärung nicht hinausgeschoben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginnt gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist für den Fall, dass eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Vorschrift enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob  

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