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  • · Nachricht · Testierfähigkeit

    Sachverständiger zur Beurteilung der Testierfähigkeit in FGG-Verfahren muss förmlich qualifiziert sein

    | Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im FGG-Verfahren ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (OLG München, 14.1.20, 31 Wx 466/1). Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt insoweit regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt. |

     

    Im entschiedenen Fall hatte das Nachlassgericht für die Klärung der Frage der Testierunfähigkeit auf einen Sachverständigen zurückgegriffen, der nicht über die entsprechend erforderliche Sachkunde verfügte. Dadurch wurde ‒ so das Gericht ‒ der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch das Nachlassgericht nicht hinreichend ermittelt.

     

    Dabei könne dahinstehen, ob der vom Nachlassgericht ausgewählte Sachverständige aus Sicht des Nachlassgerichts für die Erstattung derartiger Gutachten geeignet war oder nicht und ob der Sachverständige in der Vergangenheit derartige Gutachten bereits erstattet hat. Weil der gerichtlich ausgewählte Sachverständige nicht über die erforderliche Qualifikation verfügte, war er von vornherein nicht geeignet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Testierfähigkeit) zu beurteilen. Vorliegend sei es insoweit angemessen, die Sache unter Aufhebung des Verfahrens an das Nachlassgericht zurückzugeben. Zwar verlängere sich das Verfahren vor dem Nachlassgericht und dadurch insgesamt unter Umständen nicht unwesentlich. Andererseits würde es dem Verlust einer Instanz nahe kommen, wenn das Beschwerdegericht seinerseits einen geeigneten Sachverständigen beauftragen würde. Die Beteiligten könnten sich mit dessen Gutachten dann faktisch nur in einer Instanz in tatsächlicher Hinsicht auseinander setzen.

    Quelle: ID 46371262