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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Musterformulierungen mit Anmerkungen zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung (Teil 3)

    von RA, FA Erbrecht Dr. Dietmar Kurze, Kärgel de Maizière & Partner, Berlin

    | Der dritte und letzte Teil dieser Beitragsserie stellt Ihnen Musterformulierungen zu einigen speziellen Aspekten der Testamentsvollstreckung vor. |

    6. Die Dauertestamentsvollstreckung

     

    Musterformulierung / Formulierungsvorschläge

    • a) Grundform: „Wenn … Erbe wird, ist für ihn auf Lebensdauer Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB angeordnet. Sie schließt sich an die Abwicklungsvollstreckung an.
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    • Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Erben auszuüben. Ausgenommen sind alle beweglichen Gegenstände aus dem Haushalt, die dem Erben bei der Auseinandersetzung überlassen wurden.
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    • Für die Vermögensverwaltung gilt: Der Testamentsvollstrecker kann die Vermögensstruktur und -verwaltung beibehalten, das Vermögen sichern und Rücklagen bilden. Er darf die Vermögensstruktur aber auch ändern und ist insoweit von eventuellen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist. Geldvermögen ist für den Erben als wirtschaftlich Berechtigten anzulegen, aber mit Verfügungsberechtigung nur für den Testamentsvollstrecker. Eine ausgewogene Anlageform, z. B. mit einer Aktienquote bis zu 60 Prozent, ist zulässig. Das Beibehalten von Anlagen, die ich gewählt habe, und entsprechende Neuanlagen sind auf jeden Fall zulässig. Es können auch ‒ insbesondere zur Vereinfachung der Verwaltung ‒ Gelder zusammengeführt werden. Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben oder seinem Vertreter gegenüber jährlich Rechnung zu legen.“
    • b) Alternative: „Der Testamentsvollstrecker hat nach der Auseinandersetzung auch die Aufgabe der Dauertestamentsvollstreckung für die zum Zeitpunkt des Erbfalls minderjährigen Erben/Erben, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Testamentsvollstreckung endet mit der Volljährigkeit/mit Vollendung des 21. Lebensjahres des jeweiligen Erben.“
    • c) Ergänzung: „Hinsichtlich beim Erbfall vorhandener Immobilien soll sich der Testamentsvollstrecker mit dem Erben/seinem Betreuer besprechen. Kommt eine Überlassung einer Immobilie zu Wohnzwecken an den Erben in Betracht, darf diese auch für eine Übergangszeit leer stehen. Vermietete Immobilien sollen weiter vermietet werden, wenn sich keine wesentliche Änderung ergibt. Ansonsten dürfen Immobilien veräußert oder vermietet werden. Die Entscheidung liegt letztlich beim Testamentsvollstrecker. Er darf auf Kosten des dem Erben zustehenden Nachlasses eine Hausverwaltung, Hausmeisterdienste etc. beauftragen.“
     

    Erläuterungen zu a): Die Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 BGB ist das geeignete Mittel, einen bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer vor sich selbst (bei z. B. psychischen Erkrankungen) oder vor der Verwaltung durch unliebsame Personen (getrennt lebenden, anderen Elternteil) oder vor dem Zugriff von Dritten (z. B. Sozialhilfeträger, Gläubiger) zu schützen (zur speziellen Dauertestamentsvollstreckung beim sogenannten Behindertentestament vgl. Ruby/Schindler, Das Behindertentestament, 3. Auflage).