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  • · Fachbeitrag · Beerdigungskosten

    Gläubiger eines Anspruchs auf Ersatz von Bestattungskosten

    | Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 BGB entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung ( BGH 14.12.11, IV ZR 132/11, n.v., Abruf-Nr. 120704 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Mit dieser Entscheidung wendet sich der BGH gegen eine teilweise vertretene Ansicht, nach der § 1968 BGB abschließend ist und Ansprüche aus anderem Rechtsgrund ausschließt. Konsequenz: Sind die Kosten zunächst beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen, z.B. weil er für die Beerdigung gesorgt hat, steht ihm nach § 1968 BGB ein Regressanspruch gegen den Erben zu. Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, z.B. weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Anspruchstellers und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge.

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32432050