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  • 05.03.2026 · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

    | Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. Entsprechendes gilt für den Steuerschuldner. So der BFH. Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern. Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA zwar an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Auch erfolgte keine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. |