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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Anwendung der Steuerklasse III beim Erwerb vom biologischen ‒ nicht rechtlichen ‒ Vater

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht,LL.M. M.M., Brilon

    | Bei Schenkungen und Erbschaften privilegiert der Gesetzgeber grundsätzlich den Grad der verwandtschaftlichen Nähe, indem er den Steuersatz und den Freibetrag nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker abstuft. Kinder fallen in die günstigste Kategorie der Steuerklasse I. Der BFH hat sich nunmehr mit der streitigen Fragebefasst, ob hierunter auch Kinder fallen, die eine Geldschenkung von ihrem biologischen Vater erhalten, der nicht gleichzeitig ihr rechtlicher Vater ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (V) seiner 1987 geborenen Tochter (T). Deren Mutter war bei der Geburt von T mit einem anderen Mann verheiratet. Am 15.3.16 schenkte V der T 30.000 EUR und verpflichtete sich, eine etwa anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. In der Schenkungsteuererklärung beantragte er die Anwendung der Steuerklasse I. Das Finanzamt (FA) nahm jedoch eine Besteuerung nach der Steuerklasse III vor. V erhob Einspruch und war der Auffassung, die Steuerklasse I finde nicht nur im Verhältnis des Kindes zu seinem rechtlichen, sondern auch zu seinem biologischen Vater Anwendung. Das FA wies den Einspruch mit dem Argument zurück, Kinder im Sinne der Steuerklasse I seien nur die vom Vater nach den Regeln des Zivilrechts „abstammenden“ Kinder und Adoptivkinder, wozu T nicht gehöre. Im folgenden Klageverfahren gab das Finanzgericht (FG) dem Kläger Recht.

     

    • Leitsätze: BFH 5.12.19, II R 5/17
    • 1. Erwirbt ein Kind von Todes wegen von seinem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater Vermögenswerte, sind diese nicht nach der Steuerklasse I, sondern nach der Steuerklasse III zu besteuern.
    • 2. Dies gilt auch bei Schenkungen des biologischen Vaters zu Lebzeiten.