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  • · Fachbeitrag · Steuerbelastung

    Stundung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer beim Übergang von Wohnimmobilien

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    | Je nach Art und Größe eines vererbten Vermögens sowie je nach denfinanziellen Verhältnissen der Erben ist es diesen nicht immer möglich, die anfallende Erbschaftsteuer sofort zu begleichen. Gerade wenn das übertragene Vermögen (weitgehend) aus Immobilien besteht, kann es an der notwendigen Liquidität fehlen, um die Steuer aufbringen zu können. Hier kann den Erben eine Regelung im ErbStG helfen, auf deren Grundlage der Zeitpunkt der Zahlung ggf. hinausgezögert werden kann. |

    1. Allgemeines

    Wird eine Steuer festgesetzt, muss diese bis zum jeweiligen festgesetzten Zeitpunkt auch gezahlt werden. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht findet sich mit § 28 Abs. 3 ErbStG allerdings eine Regelung, die bei vererbtem Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung der Steuerschuld vorsieht. Diese Stundungsregelung greift sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden.

    2. Vermieteter Wohnraum

    a) Begünstigte Objekte

    Begünstigt sind Grundstücke oder Grundstücksteile,