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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten

    Abzug von Pflichtteilen als Nachlassverbindlichkeit auch bei beschränkter Steuerpflicht

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der EuGH hat zur Vereinbarkeit von §§ 16 Abs. 2, 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG mit der EU-Kapitalverkehrsfreiheit entschieden. Die erste Regelung ist nach Ansicht des EuGH unionsrechtskonform, die zweite hingegen nicht ( EuGH 21.12.21, C-394/20, Abruf-Nr. 229247 ). |

    Sachverhalt

    Eine österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ist Tochter eines österreichischen Erblassers (E), der im Jahr 2018 verstarb. E war Eigentümer von drei bebauten Grundstücken sowie eines unbebauten Grundstücks in Deutschland. Testamentarisch hatte er seine Tochter zur Alleinerbin eingesetzt, während seine Ehefrau und sein Sohn den Pflichtteilsanspruch hatten. Nach dem Tod des E verpflichtete sich die Tochter in einem Pflichtteilsübereinkommen, ihrer Mutter und ihrem Bruder Geldbeträge zum Ausgleich der Pflichtteilsansprüche zu zahlen. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte sie, die Verbindlichkeiten aus dem Pflichtteil in Höhe von 43 Prozent vom Nachlasswert als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, da der in Deutschland der Erbschaftsteuer unterliegende Teil des Grundvermögens 43 Prozent des gesamten Nachlasses entspreche.

     

    Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest und unterwarf dabei nur die in Deutschland belegenen Grundstücke der Besteuerung. Den Abzug der Pflichtteile als Nachlassverbindlichkeit lehnte es allerdings mit der Begründung ab, dass diese nicht i. S. v. § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den zum Nachlassvermögen gehörenden Grundstücken stünden. Ferner berücksichtigte das FA bei der Berechnung der Steueranstelle des Kinderfreibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nur einen nach § 16 Abs. 2 ErbStG geminderten Freibetrag. Im Klageverfahren legte das FG Düsseldorf (20.7.20, 4 K 1095/20, EFG 20, 1522) dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG mit Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV vereinbar seien.