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  • · Fachbeitrag · Latente steuern

    Latente Steuerfolgen bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen ‒ der aktuelle Stand

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | Um einen Pflichtteilsanspruch zu berechnen, bedarf es häufig der Bewertung von Nachlassgegenständen. Das Pflichtteilsrecht sieht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten Nichterben ausdrücklich einen Wertermittlungsanspruch vor, der vom Erben auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen ist. Dieser Beitrag befasst sich mit der Problematik, inwieweit auch nachgelagerte Steuerfolgen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen sind. |

    1. Ausgangslage

    Da der Pflichtteilsanspruch auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, muss die Bezugsgröße, aus der die Quote errechnet wird, ebenfalls als Geldbetrag ausgewiesen sein. § 2311 bestimmt daher, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen ist. Einigkeit besteht darüber, dass bezüglich einzelner Nachlassgegenstände, die nicht in Geld bestehen, der Verkehrswert zugrunde zu legen ist. Das OLG München (BeckRS 2012, 8586) bringt das auf den Punkt: „Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung unter normalen und erlaubten Verhältnissen voraussichtlich zu erzielen wäre.“

     

    Im Ergebnis wird also bei der erforderlichen Wertermittlung ein Verkauf des betreffenden Nachlassgegenstandes fingiert. Der Pflichtteilsberechtigte ist zum Zwecke der Berechnung so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Zur Systematik und den Verfahren dieser Wertermittlung sei auf den Beitrag von Gottwald in EE 25, 50 verwiesen.