Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Formunwirksame Schenkung

    Schenkung: Bei Vollzug ist Erblasser Zuwendender

    | Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Tod dadurch vollzogen, dass die versprochene Leistung aus seinem Vermögen bewirkt wird, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ( BFH 23.6.15, II R 52/13, DStR 15, 2129, Abruf-Nr. 179477 ). |

     

    MERKE | Ob eine Schenkung vorliegt, wer sie zuwendet und wer sie erhält, bestimmt sich nach der Zivilrechtslage (BFH ZEV 14, 679). Insoweit gilt:

     

    • Eine Schenkung des Verstorbenen liegt vor, wenn er vor seinem Tod formwirksam verspricht zu schenken (§ 518 BGB) und die Schenkung erst nach seinem Tod ausgeführt wird. Denn der Erbe erfüllt als Gesamtrechtsnachfolger die Pflicht des Erblassers (BFH DStR 83, 54). Dagegen spricht nicht, dass zum Zeitpunkt, an dem die Schenkung ausgeführt wird, das Vermögen dem Erben und nicht mehr dem verstorbenen Schenker gehört. Zu diesem Zeitpunkt entsteht auch die Schenkungsteuer, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

     

    • Vollzieht der Erbe ein formnichtiges Schenkungsversprechen, ist gleichwohl der Erblasser zivilrechtlich der Zuwendende (vgl. BGH ZEV 10, 478). Dasselbe gilt auch schenkungsteuerrechtlich, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Mangel der Form wird dadurch geheilt, dass der Erbe die versprochene Leistung bewirkt, § 518 Abs. 2 BGB. Dem steht nicht entgegen, wenn der Erbe erst nach dem Tod des Schenkers leistet (BGH NJW 86, 2107; 88, 2731). Die Schenkung des verstorbenen Schenkers wird wirksam, wenn der Erbe leistet (vgl. BGH NJW 86, 2107). Unerheblich ist, dass der Erblasser bzw. seine Erben dazu nicht verpflichtet sind, das formnichtige Schenkungsversprechen zu vollziehen.
     

    Hinsichtlich der Feststellungslast gilt Folgendes: Die Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen liegt beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH ZEV 12, 280). Das bedeutet: