· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Vergleich der Miterben führt zu einer vom Erbschein abweichenden Erbquote
von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Für die Erbschaftsbesteuerung ist grundsätzlich von dem Erbschein auszugehen, für den nach § 2365 BGB die Vermutung der Richtigkeit gilt. Werden allerdings gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, sind Finanzbehörden und -gerichte berechtigt, eine andere Auslegung des Testaments vorzunehmen (FG Rheinland-Pfalz 15.9.11, 4 K 1781/09, FamRZ 12, 586, Abruf-Nr. 121904). | 
Sachverhalt
Die verstorbene Erblasserin vermachte mit handschriftlichem Testament ihr „Bar- und Sparvermögen“ in Höhe eines Anteils von 1/3 dem K, ihrem Neffen, und in Höhe eines Anteils von 2/3 dem W, ihrem Lebensgefährten. Der B sollte ihr Hausgrundstück erhalten.
In seinem Erbscheinsantrag gab B an, dass W im gleichen Zeitraum wie die Erblasserin verstorben sei. Es könne nicht ermittelt werden, wer von beiden länger gelebt habe, weshalb nach § 11 des Verschollenheitsgesetzes beide gleichzeitig als verstorben gelten würden. Der Erbteil des W wachse den verbleibenden Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Ausgehend von einem Geldvermögen der Erblasserin von 175.000 EUR und von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von 200.000 EUR ermittelte B seine auf das Hausgrundstück entfallende Erbquote auf einen Anteil von 600/1125, die sich um den auf ihn entfallenden Erbanteil des W von 271/1125 auf insgesamt 871/1125-Anteile erhöht habe. K vertrat demgegenüber die Ansicht, dass er alleiniger Erbe der Erblasserin geworden sei, da die Zuwendung des Hausgrundstücks mit einem Verkehrswert von 130.000 EUR nach der Auslegungsregel des § 2087 BGB als Vermächtnis zu beurteilen sei.
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