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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfasst nur eine Wohnung

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Das FG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Steuerfreistellung für mehr als eine Wohnung, begrenzt auf 200 qm in Betracht kommt. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) hatte in einem Mehrfamilienhaus zwei Wohnungen für sich und ihren Sohn (S), den Kläger, inne. Die Wohnung im Erdgeschoss ist 115 qm groß und räumlich nicht mit der Wohnung im Obergeschoss (125 qm) verbunden. Beide Wohnungen sind nur über das gemeinschaftliche Treppenhaus, das auch von den übrigen Mietern genutzt wird, erreichbar. E und S nutzten beide Wohnungen gemeinsam. In der oberen Wohnung befanden sich die Schlafzimmer, ein Badezimmer, die Küche und ein Wohnzimmer. In der Wohnung im Erdgeschoss befanden sich zwei Arbeitszimmer, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche. Nach dem Tod der E hielt der S an der räumlichen Aufteilung und Nutzungsweise der Wohnungen unverändert fest. Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer die gesetzliche Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur hinsichtlich der Wohnung im Obergeschoss. Einspruch und Klage, mit der der S die Steuerfreistellung für beide Wohnungen begrenzt auf 200 qm begehrte, blieben erfolglos (FG Köln 30.1.19, 7 K 1000/17, Abruf-Nr. 209357).

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat zu Recht die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die zweite, 115 qm große Wohnung des S im Erdgeschoss versagt. Nach dieser Vorschrift bleibt der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers i. S. d. § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von der Erbschaftsteuer ausnahmsweise steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Zudem muss die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein und darf die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen (sog. Familienheim).