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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Im Nachlass richtig bewerten: zinslos gestundete Zugewinnausgleichsforderung

    von RA Jürgen Gemmer, Notar a.D., FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, unterliegt mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer. Dies gilt auch für die vorangegangene Zinsschenkung (FG Münster 10.9.15, 3 K 1870/13 Erb, EFG 16, 45, Abruf-Nr. 146292 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten, wie eine von der Erblasserin (E) gegenüber dem Erben zinslos gestundete Forderung des Zugewinnausgleichs (ZGA) im Nachlass zu bewerten und in welcher Höhe die aus dieser Stundung resultierende Zinsschenkung als Vorschenkung zu erfassen ist. E und der Kläger (M) lebten im gesetzlichen Güterstand. Durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vereinbarten sie Gütertrennung. Die ZGA-Forderung der E wurde auf die Lebenszeit des M zinslos gestundet. E und M setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die E wurde von M als Alleinerben beerbt. Aufgrund seiner Erbschaftsteuererklärung setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Erbschaftsteuer fest. Die ZGA-Forderung der E gegenüber dem M wurde als Nachlassgegenstand erfasst. Durch Änderungsbescheid setzte das FA die Erbschaftsteuer neu fest. Es berücksichtigte dabei den Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung des ZGA-Anspruchs als Vorschenkung, § 14 ErbStG. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils wurde auf die vereinbarte Laufzeit kapitalisiert. Im Einspruchsverfahren ermäßigte das FA den Betrag der Vorschenkung und reduzierte die Erbschaftsteuer entsprechend. Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der M erfolgreich, dass die ZGA-Forderung abgezinst wird.

     

    Entscheidungsgründe

    Sowohl die ZGA-Forderung als Nachlassgegenstand als auch die Zinsschenkung als Vorschenkung sind mit abgezinsten Werten zu erfassen. Die ZGA-Forderung ist mit dem gem. § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Kapitalbetrag anzusetzen (BFH BStBl. II 99, 25). Maßgeblich für die Laufzeit ist die Lebenszeit des M, die nach der Sterbetafel 2005/2007 zu ermitteln ist (für Stichtage ab dem 1.1.09). Die statistische Lebenserwartung des M beträgt 14,07 Jahre. Der für die Kapitalisierung anzuwendende Vervielfältiger beträgt 0,47125, § 12 Abs. 3 BewG. Dies gilt auch für die aus der Stundung der ZGA-Forderung resultierende Zinsschenkung. Diese ist mit dem gem. § 14 Abs. 2 S. 1 BewG abgezinsten Wert als Vorschenkung zu erfassen, um die Erbschaftsteuer festzusetzen.