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  • · Nachricht · Erbfallkostenpauschale

    Volle Erbfallkostenpauschale auch für den Vermächtnisnehmer

    Der BFH hat aktuell entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer die Pauschale für Erbfallkosten in Anspruch nehmen können ( 17.6.26, I R 25/23, Abruf-Nr. 255608 ).

     

    Zum Hintergrund: Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abziehbar. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 EUR ohne Nachweis abgezogen.

     

    In dem vom BFH entschiedenen Fall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Erbe war ihr ebenfalls in Großbritannien lebender Bruder. Die in Deutschland lebende Steuerpflichtige erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG in Höhe von damals 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall lediglich Kosten in Höhe von nur 13,20 EUR entstanden. Das Finanzamt berücksichtigte die tatsächlichen Kosten und lehnte den Ansatz der Erbfallkostenpauschale ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren berücksichtigte das FG die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses.