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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    BFH: Keine Identität einer Erbengemeinschaft und einer von den Mitgliedern gebildeten GbR

    | Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, wenn diese in eine GbR als „andere Personengesellschaft“ i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG überführt wird. Dies entschied der BFH jetzt in einem aktuellen Urteil, mit dem der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat ( BFH 19.1.2023, IV R 5/19, Abruf-Nr. 234256 ). |

     

    Hintergrund

    Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erbengemeinschaft ist zwar wie z. B. die GbR (§§ 705 ff. BGB) eine Gesamthandsgemeinschaft. Sie ist gekennzeichnet durch die Bildung eines gemeinsamen Sondervermögens, das dem Gesamthandszweck gewidmet und rechtlich vom Privatvermögen der Gesamthänder derart getrennt ist, dass diese über die einzelnen Gegenstände ihres Sondervermögens nur gemeinsam „zur gesamten Hand“ verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB), während jedem Einzelnen die Verfügung über seinen Anteil an den einzelnen Gegenständen verwehrt ist (§ 2033 Abs. 2 BGB).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einnahmen bzw. Aufwendungen aus Finanztermingeschäften, insbesondere einem sog. Swap-Geschäft. Klägerin und Revisionsbeklagte ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR, die nach den Feststellungen des FG aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangen sein soll. Der relativ komplexe Sachverhalt lässt sich bezogen auf die Entscheidung des BFH im Kern auf die Frage verdichten, ob die in Rede stehenden steuerlichen Feststellungen des Finanzamts für das „richtige“ Feststellungssubjekt getroffen worden sind. Denn das FG hat nicht näher untersucht, ob bzw. in welchen Streitjahren zwei eigenständige Feststellungssubjekte, nämlich die Klägerin als GbR und eine Erbengemeinschaft, bestehend jeweils aus denselben natürlichen Personen (den Geschwistern A, B und C) als Gesellschafter bzw. als Miterben, existiert haben oder ob für alle Streitjahre nur von einem Feststellungssubjekt, nämlich der Klägerin, auszugehen ist. Je nach Beantwortung dieser Frage würden sich im Streitfall unterschiedliche steuerliche Folgerungen ergeben.