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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Tod des Schuldners nach Beginn derZwangsvollstreckung: So vollstrecken Sie weiter!

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Verstirbt der Schuldner, so stehen Gläubiger immer wieder vor der Frage, ob und wie sie eine begonnene Vollstreckung fortsetzen können. Müssen zunächst (aufwendig) Erben ermittelt werden? Was ist, wenn keine Erben vorhanden sind bzw. diese die Erbschaft nicht annehmen? Dieser Beitrag zeigt auf, wie Gläubiger weiter vollstrecken können, wenn bereits zu Lebzeiten gegen den verstorbenen Schuldner vollstreckt wurde. |

    1. Fortsetzung der Vollstreckung in den Nachlass ist möglich

    Der Tod des Schuldners ist für Gläubiger nicht immer ein Hindernis für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Hier hilft u. U. § 779 Abs. 1 ZPO:Danach kann eine Zwangsvollstreckung, die zurzeit des Todes des Schuldners bereits begonnen hat, in den Nachlass fortgesetzt werden (LG Stuttgart 14.10.86, 2 T 694/86). Der gegen den Erblasser erwirkte Vollstreckungstitel bleibt daher Grundlage der Zwangsvollstreckung; er muss nicht auf den Erben umgeschrieben werden (BGH 23.9.09, V ZB 60/09 m. w. N.).

     

    MERKE | Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Zwangsvollstreckung, die bereits vor dem Tod des Schuldners begonnen hat, nach dessen Versterben ohne Umschreibung des Titels auf die Erben bzw. Nachlasspfleger fortgesetzt werden kann. Ohne diese Möglichkeit würde die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung vor Annahme der Erbschaft in den Nachlass wegen § 750 Abs. 1 ZPO stets die Bestellung eines Nachlasspflegers erfordern. Der Gläubiger wäre darauf angewiesen, den Titel gem. § 727 ZPO gegen den Nachlasspfleger oder den(bekannten) Erben als Rechtsnachfolger umschreiben zu lassen.