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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren beim Tod des Erblassers im Hospiz, § 65 Abs. 4 FamFG

    | Allein der Wechsel in ein Hospiz ist nicht geeignet, dort den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zu begründen. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls. So lautet der Kern einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (17.3.25, 3 Wx 65/24, Abruf-Nr. 247520 ). In dem entschiedenen Fall reichten die Umstände nach Auffassung des Gerichts allerdings aus, um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Hospiz zu begründen. |

     

    Der zuletzt in Y ‒ seit 2012 ‒ wohnhaft gewesene Erblasser ist in einem Hospiz in X verstorben. Die Wohnung in Y wurde erst nach seinem Tod aufgelöst. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt. Ende April 2022 wurde er in das Hospiz in X verlegt. Dort verstarb er ‒ nach etwas mehr als zwei Monaten ‒ Ende Juni 2022. Die Beteiligten im Erbscheinsverfahren stritten über die Zuständigkeit des angerufenen Nachlassgerichts in X. Dieses hat unter Annahme seiner Zuständigkeit mit Beschluss vom 13.8.24 die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss wandte sich einer der Beteiligten mit der Beschwerde, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts X angenommen wurde. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

     

    Das Nachlassgericht habe zu Recht seine Zuständigkeit angenommen. Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht (für die Erteilung eines Erbscheins) zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Aufenthalt im Hospiz habe den Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt im Einzelfall genügt. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes seien folgende Aspekte bzw. Umstände zu berücksichtigen, wobei das Gericht bei den einzelnen Kriterien auch auf zum Teil abweichende Auffassungen hinweist und eingeht: