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  • · Fachbeitrag · Vollstreckung

    Erbengemeinschaft: Vollstreckungsfalle bei Nachlassforderungen vermeiden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Ein Urteil zugunsten einer Erbengemeinschaft ist nicht zwangsläufig ein vollstreckbarer Titel. Wird der Schuldner nämlich lediglich zur Zahlung an die „ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger“ verurteilt, kann die Zwangsvollstreckung daran scheitern, dass die einzelnen Miterben aus dem Titel nicht erkennbar sind. Dieser Beitrag zeigt die Folgen für Erben sowie Handlungsmöglichkeiten auf.

    1. Typische Konstellation: Der Fall vor dem LG Lübeck

    In einem Fall vor dem LG Lübeck führten nach dem Tod des ursprünglichen Klägers zwei Miterben den Rechtsstreit nach § 250 ZPO fort. Das OLG verurteilte den Beklagten zur Leistung an die „ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger“. Im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren beantragten die Miterben den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB). Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag zurück, weil sich aus dem Titel nicht ergab, wer der Erbengemeinschaft angehörte. Das LG Lübeck (13.8.25, 7 T 329/25, Abruf-Nr. 255594) als Beschwerdegericht bestätigte diese Entscheidung.

     

    Nach Auffassung der Kammer genügte die Bezeichnung der Erbengemeinschaft nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels, da die Erbengemeinschaft kein selbstständiges Rechtssubjekt ist. Inhaber der Nachlassforderung sind vielmehr die einzelnen Miterben, denen die Forderung gemeinschaftlich zusteht. Die bloße Benennung der Erbengemeinschaft lässt deshalb nicht hinreichend erkennen, welche Personen als Gläubiger von der titulierten Leistung erfasst werden.